Bei der integrativen (lat. "ein Ganzes herstellend") Lerntherapie vereine ich unterschiedliche Ansätze und Methoden aus der Pädagogik und Psychologie, die je nach Bedarf im Sinne des lernenden Kindes zusammengestellt werden. Im Gegensatz zu Nachhilfelehrkräften betrachte ich nicht nur das aktuelle schulische Problem, sondern sehe die Lernschwierigkeiten des Kindes in einem größeren Zusammenhang: Ich berücksichtige die vielfältigen möglichen Ursachen und die psychosoziale Situation des Kindes, schätze seine Lernausgangslage ein und schöpfe aus einer Vielzahl von Methoden. Meine Lerntherapie setzt an den Fähigkeiten des Kindes an und nicht an dem, was nicht gelingt. Daher baue ich auf vorhandenem Wissen und bereits entwickelten Fähigkeiten des Kindes auf. Mein integratives Konzept mit z.B. Bewegungseinheiten, Konzentrationsübungen oder Entspannungssequenzen grenzt sich daher schon im Ansatz von Nachhilfe ab.
Schwierigkeiten bei der Rechtschreibung können unterschiedliche Ursachen haben
Lese- und Rechtschreibstörungen werden häufig pauschal unter dem Begriff der „Legasthenie“ zusammengefasst. Dies ist irreführend. Denn erstens können beide Störungen unabhängig voneinander auftreten. Zweitens haben Lese- und Rechtschreibstörungen oftmals ganz unterschiedliche Ursachen. Es gibt weder eine einzige Lesestörung (Legasthenie, Dyslexie), noch eine einzige Rechtschreibstörung. Daher gilt für Lese- wie Rechtschreibstörungen (LRS) gleichermaßen: Erst wenn die jeweiligen individuellen Ursachen bekannt sind, ist eine effektive Therapie möglich.
Es gibt verschiedene Arten der Rechtschreibstörung:
Störungen beim spontanen Schreiben (z.B. eigene Notizen,
Aufsatz), beim Schreiben nach Diktat und sogar beim
Abschreiben.
In der Schule bereitet vor allem das Schreiben unter Zeitdruck
– wie z. B. beim Diktat – besondere Probleme. Eine
Schwierigkeit kann etwa darin bestehen, dass das Diktierte
nicht richtig gehört wird – wobei eine verminderte Hörleistung
nicht zwangsläufig die Ursache einer Rechtschreibstörung sein
muss. Auch besteht nicht immer ein ursächlicher Zusammenhang,
wenn Lese- und Rechtschreibstörungen gleichzeitig
auftreten.
Daher ist es wichtig, die individuellen Ursachen für die
Rechtschreibstörung des Kindes festzustellen, bevor mit der
Therapie begonnen wird.
Denn ein Vergleich zwischen dem Leistungsspektrum einer Gruppe
mit schlechten Rechtschreibfähigkeiten und einer Kontrollgruppe
mit normalen Fähigkeiten erlaubt keine gültigen Schlüsse auf
die Ursachen der Rechtschreibstörung. Aus diesem Grund muss
jedes Kind als Einzelfall betrachtet werden; die Gründe für
seine Rechtschreibschwäche sind individuell.
Drei Typen von Rechtschreibstörungen können unterschieden werden, die verschiedene Ursachen haben und folglich mit unterschiedlichen Vorgehensweisen angegangen werden müssen.
Typ 1: Diese Kinder machen trotz Rechtschreibkenntnissen beim Schreiben sehr viele Fehler. Auf falsch geschriebene Wörter angesprochen, können sie viele richtig buchstabieren.
Typ 2: Diese Kinder schreiben, wie sie „schprechn“. Rechtschreibschwierigkeiten ergeben sich daher besonders bei Dialekt. Bei Kindern mit begrenztem Wortschatz und/oder nicht-deutscher Muttersprache kommen Verständnisschwierigkeiten hinzu.
Typ 3: Diese Kinder haben eine Gedächtnisschwäche für Rechtschreibung. Weil Schreibkenntnisse nicht aus der Erinnerung abrufbar sind, schreiben solche Kinder gleiche Wörter mit unterschiedlichen Fehlern.
Beste Aussicht auf raschen therapeutischen Erfolg besteht vor allem beim ersten und zweiten Typ. Beim dritten Typ von Rechtschreibstörungen dauert das therapeutische Vorgehen erheblich länger.
Gibt es einen Unterschied zwischen der Dyskalkulie und der Rechenschwäche?
Im normalen Sprachgebrauch wird sehr oft von einer Rechenschwäche gesprochen, auch wenn genau genommen die Rechenstörung (Dyskalkulie) gemeint ist. Fachleute dagegen unterscheiden genau zwischen Dyskalkulie und Rechenschwäche:
Die Rechenstörung (Dyskalkulie) ist stärker ausgeprägt als die Rechenschwäche. Das Kind kann erheblich schlechter rechnen, als man nach seinem Alter oder seiner Klassenstufe erwarten würde. Schüler mit einer Rechenstörung sind mindestens so intelligent wie ihre Klassenkameraden.
Verbreitung der Dyskalkulie: Rund 5 Prozent aller Kinder und Jugendlichen leiden an einer Dyskalkulie. Damit ist die Rechenstörung fast so verbreitet wie die Lese-Rechtschreib-Störung. Doch die Rechenstörung ist in der Öffentlichkeit bisher weniger bekannt und wird darum oft übersehen.
Viele Kinder mit einer Rechenstörung haben zusätzlich eine Legasthenie (LRS) oder Probleme mit der Aufmerksamkeit (ADS/ADHS). Auch Ängste vor Prüfungen oder dem Umgang mit Zahlen sind möglich.
Die Rechenschwäche dagegen ist in der Regel nicht so stark ausgeprägt wie die Rechenstörung, aber auch diese Kinder haben große Probleme, die Mathematik zu verstehen. Auch sie haben fast immer Schwierigkeiten mit den Grundlagen des Rechnens und dem Verständnis von Mengen und Zahlen. Die Rechenschwäche ist noch weiter verbreitet als die Rechenstörung. Ohne Therapie bleiben auch Schüler mit Rechenschwäche weit hinter ihren Möglichkeiten zurück.
ADS/ADHS?
Was passiert, wenn nichts unternommen wird?
Wie ergeht es einem Kind, wenn seine LRS, Legasthenie, Dyskalkulie oder Rechenschwäche nicht behandelt wird? Die Folgen einer unbehandelten LRS, Legasthenie, RS oder Dyskalkulie können erheblich sein: Viele betroffene Kinder halten sich für dumm, obwohl das nicht zutrifft. Sie verlieren ihr Selbstvertrauen und die Motivation zu lernen. Das kann sich auch in anderen Fächern zeigen. Manche Kindern werden ängstlich oder niedergeschlagen, andere klagen über Bauchschmerzen oder Kopfweh. In vielen Familien herrscht wegen der Schule Dauerstreit. Das entmutigt das Kind noch mehr. So kommt es zu einem regelrechten Teufelskreis, in dem sich die verschiedenen Schwierigkeiten gegenseitig verstärken.
In manchen Bundesländern gibt es bei einer Rechenstörung keinen Notenschutz oder Nachteilsausgleich wie bei der Lese-Rechtschreib-Störung. Meist machen Kinder mit einer unbehandelten Rechenstörung oder Rechenschwäche einen Schulabschluss weit unter ihren Möglichkeiten. Auch im späteren Berufsleben können sie erhebliche Probleme haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf „Eingliederungshilfe“ zu stellen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Jugendamt die Kosten für die außerschulische Förderung. Der Gesetzgeber setzt hierfür eine drohende seelische Behinderung voraus.
Vorgaben für den Anspruch auf die sogenannte Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII:
"Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."
Wenn Ihr Kind nachweislich an einer Legasthenie oder Rechenstörung leidet, übernimmt - unter bestimmten Umständen - das Jugendamt die Kosten einer Therapie. Ob die Bedingungen dafür erfüllt sind, stellt ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie fest oder ein spezialisierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Auch in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) können die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt werden. Die Fachleute verschaffen sich ein umfassendes Bild von der neuro- und psychobiologischen Situation Ihres Sohnes oder Ihrer Tochter. Auch eine körperliche Untersuchung ist sinnvoll, ebenso die Überprüfung, ob sich Ihr Kind gut konzentrieren kann. Diese Diagnostik liefert auch für die Lerntherapie wertvolle Hinweise.
Wenn das Gutachten sagt, dass die Bedingungen des Paragraphen 35a SGB VIII erfüllt sind, können Sie beim Jugendamt einen Antrag stellen. Die wirtschaftliche Situation der Familie spielt keine Rolle.
Mit der Gesetzesänderung zum 01. August 2019 ist die Voraussetzung entfallen, dass bedürftige Schülerinnen und Schüler nur dann Leistungen im Bereich der Lernförderung erhalten, wenn ihre Versetzung gefährdet ist.
Folgende Voraussetzung für eine Kostenübernahme über das sog. Bildungspaket müssen jedoch weiterhin gegeben sein:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie sich zur Beantragung an das jeweilige Amt wenden, das für Sie zuständig ist. Wenn Sie Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehen, wird der Antrag in der Regel beim Jobcenter gestellt. Beim Bezug von Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld ist das Sozialamt des jeweiligen Ortes bzw. Kreises zuständig.